Satzung
Satzung des Heimatverein- und Verkehrsvereins Hünxe e.V.
vom 05. Juli 1976, in der Fassung vom 25. März 2010
A. Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Hünxe e.V.“ Er umfasst die Gemeinde Hünxe mit den Ortsteilen Bruckhausen, Bucholtwelmen, Drevenack, Gartrop-Bühl, Hünxe und Krudenburg. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hünxe.
B. Zweck und Aufgaben
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Seine Aufgabe ist die Förderung und Pflege
- von Kultur, Brauchtum und Heimatkunde,
- des Landschafts- und Denkmalschutzes,
- von Wirtschaft und Verkehr einschließlich Fremdenverkehr sowie
- Koordination und Unterstützung des örtlichen Vereinsleben
C. Mitgliedschaft
§ 3
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Kalenderjahres anzukündigen ist. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
Die Mitglieder haben Recht, auf die Tätigkeit des Vereins Einfluss zu nehmen. Sie verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen.
Jeder angeschlossene Verein und jedes korporative Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Anträge der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 5
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in halbjährlichen Teilbeträgen geleistet werden. Die Mitglieder legen in der Jahreshauptversammlung die Höhe der Beiträge fest. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei halbjährlicher Zahlungsweise im ersten Monat des Halbjahres fällig.
E. Die Organe des Vereins
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
F. Mitgliederversammlung
§ 7
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellv. Vorsitzenden, spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. In jedem Kalenderjahr ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sind,
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
Geschäftsberichte, Kassenberichte, die Punkte a), b) und d) sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme der in den §§ 11 und 12 genannten Fälle. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.
G. Vorstand
§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretern,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) bis zu sieben Beisitzer für bestimmte Aufgaben,
f) je einen Vertreter der Brauchtums- und Volkstanzgruppen „Spöllkess Hönx“, „Hönxer Klompendänzer“ und „Jonge Höppers Hönx“
g) dem Bürgermeister oder seinem Allgemeinen Vertreter
Die zu Buchstaben e) bis g) genannten Vorstandsmitglieder haben beratende
Stimmen.
(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im jährlichen Wechsel scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Die Neuwahl geschieht wie folgt:
a) In Jahren mit gerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:
- der Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- die Beisitzer.
b) In Jahren mit ungerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:
- die stellv. Vorsitzenden,
- der Schriftführer.
c) Die Vertreter der Brauchtums- und Volkstanzgruppen werden von diesen Gruppen gewählt und in den Vorstand entsandt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen. Er kann sich der Mitarbeit von Arbeitskreisen und Einzelpersonen bedienen.
(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der stellv. Vorsitzenden, beruft den Vorstand ein, sooft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
H. Geschäftsjahr
§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 10
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.
K. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 11
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
§12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 7 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hünxe zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
- über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
- über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
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Beschlossen in der Gründungsversammlung am 05. Juli 1976.
- Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. März 1997
- Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. März 1999
- Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. März 2010
Hünxe, den 25. März 2010
Heinrich Rühl Edith Ostermann-Schelleckes Anne Lippold
Vorsitzender 1. stellv. Vorsitzende 2. stellv. Vorsitzende
Günter Salomon Marion Rühl
Schatzmeister Schriftführerin